ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN
der Lichthaus Haid Ges.m.b.H. und der Neon Kunst Licht Werbung Haid Gmbh
(Beide jeweils kurz: „HAID“)
1. Geltungsbereich
1.1. Nachstehende Allgemeine Verkaufsbedingungen (kurz: „Bedingungen“) gelten für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen (beides kurz: „Leistungen“) von HAID gegenüber Dritten (kurz: „Abnehmer“). HAID schließt Verträge über Leistungen mit ihren Abnehmern – auch ohne Bezugnahme im Einzelfall – ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen, soferne nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit Abnehmern. Durch Abschluss eines Vertrages anerkennt der Abnehmer ausdrücklich die Gültigkeit dieser Bedingungen auch für alle künftigen Vertragsabschlüsse.
1.2. Die Anwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen des Abnehmers, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen, dies auch, wenn sie diesen Bedingungen nicht widersprechen oder wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde, außer sie wurden von HAID ausdrücklich schriftlich anerkannt; auch Erfüllungshandlungen oder Stillschweigen seitens HAID führen nicht zur Anerkennung von allgemeinen Geschäftsbedingungen des Abnehmers.
1.3. Von diesen Bedingungen abweichende oder ergänzende Vereinbarungen oder Zusagen können nur schriftlich und auch nur für den jeweiligen Einzelfall vereinbart werden. Dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis.
1.4. Mündliche Erklärungen sind nur insofern wirksam, als sie von HAID firmenmäßig oder durch einen bevollmächtigten Vertreter schriftlich bestätigt werden.
1.5. Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass HAID zurechenbare Personen ohne schriftliche Bevollmächtigung nicht berechtigt sind, Erklärungen abzugeben, die von diesen Bedingungen oder sonstigen Erklärungen von HAID abweichen.
1.6. Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die Bedingungen insoweit, als sie nicht zwingendem Recht widersprechen.
2. Vertragsabschluss und Preisgestaltung
2.1. Angebote von HAID sind freibleibend und mit 30 Tagen befristet und daher auch nach Einlangen der Stellungnahme des Abnehmers hierzu für HAID abänderbar oder widerrufbar.
2.2. Alle Angaben in Prospekten, Rundschreiben, Katalogen, Anzeigen, Preislisten etc. sind ebenfalls unverbindlich. Angebote von Abnehmern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Annahme durch HAID mittels schriftlicher Erklärung.Technische, farbliche, formmäßige Änderungen oder Abweichungen von Vorgaben aller Art sind vom Abnehmer ohne Anspruch auf Preisänderung zu akzeptieren, sofern sie dem angestrebten Verwendungszweck nicht zuwiderlaufen.
2.3. Verträge zwischen HAID und ihren Abnehmern gelten unabhängig von der Erteilung allfälliger behördlicher Genehmigungen. Die Einholung solcher Genehmigungen ist – soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde – Angelegenheit der Vertragspartner. Sollte HAID im Auftrag des Abnehmers solche Genehmigungen einholen, so kann sie zusätzlich ein angemessenes Entgelt in Rechnung stellen. Sollten zur Erlangung einer Genehmigung Abänderungen des ursprünglichen Auftrages notwendig sein, so gelten die entsprechenden Änderungen als vereinbart.
2.4. Alle von HAID genannten Entgelte verstehen sich, soferne nicht schriftlich anderes vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer und ab dem jeweiligen Sitz von HAID; sie beinhalten keine Kosten für Verpackung, Montage oder Aufstellung, insbesondere auch nicht die Kosten niederspannungsseitiger Installationen und verstehen sich die Preise auch ohne Gestellung eines allenfalls notwendigen Montagegerüstes oder Hebezeuges. Insbesondere sind auch allenfalls anfallende Maurer-, Verputz-, Stemm- und Dachdeckerarbeiten sowie das Einholen von Genehmigungen – welcher Art auch immer – nicht im Preis enthalten. Die amtliche Gebühr für eine Genehmigung trägt in jedem Fall der Abnehmer. Wird eine Genehmigung endgültig versagt, kann HAID alle seine bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten dem Abnehmer in Rechnung stellen.
2.5. In Montagepreisen sind, auch wenn sie als Festpreise vereinbart sind, diejenigen Kosten nicht enthalten, die dadurch entstehen, dass durch vom Abnehmer oder von diesem zurechenbaren Personen zu vertretende Umstände Verzögerungen eintreten oder zusätzliche Arbeitsleistungen erforderlich werden. Sämtliche hiedurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Abnehmers.
2.6. Sollte HAID aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder behördlicher Anweisungen gehalten sein, ab- oder ausgebaute Teile zu entsorgen, so hat der Abnehmer die zusätzlich entstehenden Entsorgungskosten auch dann zu tragen, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
2.7. Die Verpackung wird dem Abnehmer zum Selbstkostenpreis verrechnet; nach Zahlung geht sie in das Eigentum des Abnehmers über.
2.8. Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse sowie anderer für die Kalkulation relevanter Kosten oder zur Leistungserstellung notwendiger Kosten (Material, Energie, Fremdarbeiten, Finanzierung, Transport, etc.) verändern, so ist HAID berechtigt, die Preise entsprechend angemessen anzupassen.
2.9. Wird ein Auftrag ohne vorheriges Anbot von HAID übernommen oder werden Leistungen durchgeführt, welche nicht ausdrücklich im Auftrag enthalten waren, so kann HAID hiefür jenes Entgelt fordern, das ihrer aktuell gültigen Preisliste oder dem üblich verlangten Entgelt entspricht.
2.10. HAID erstellt für Aufträge, die aufgrund des Anbots eines Vertragspartners übernommen werden, eine Auftragsbestätigung. Allfällige Fehler oder Widersprüche zum Anbot des Vertragspartners sind von diesem unverzüglich nach Empfang der Auftragsbestätigung – spätestens jedoch binnen 5 Tagen ab Zugang – zu rügen; andernfalls gilt der Inhalt der Auftragsbestätigung als vom Vertragspartner genehmigt. Bei kurzfristigen Terminaufträgen hat eine Rüge sofort zu erfolgen.
2.11. Im Einzelfall gewährte Rabatte aller Art einschließlich Skonti begründen keinen Anspruch auf zukünftige Gewährung derselben.
3. Unternehmerische und technische Unterlagen, Verkaufshilfen, Urheberrechte
3.1. Alle von HAID stammenden unternehmerischen und technischen Unterlagen einschließlich aller Entwürfe und Visualisierungen sowie sämtliche Verkaufshilfen verbleiben in deren Eigentum und behält sich HAID ausdrücklich das Urheberrecht an diesen Unterlagen vor. Jede Verbreitung und Verwertung bedarf der schriftlichen Zustimmung von HAID. Verkaufshilfen dürfen nur zur Vermarktung von Produkten der HAID verwendet werden. Eine Verwendung zu Ausschreibungszwecken ist ausdrücklich untersagt.
3.2. Es steht HAID frei, solche Unterlagen oder Verkaufshilfen jederzeit ohne Angabe von Gründen auf Kosten des Vertragspartners zurückzufordern.
3.3. Soweit Urheberrechte am Werk entstanden sind, stehen diese HAID zu. Dem Abnehmer wird das Recht zur Nutzung des Werkes zu Werbezwecken übertragen. Die Übertragung des Nutzungsrechtes erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des gesamten Entgelts für die Leistung durch den Abnehmer. Eine spezielle Vergütung für das Nutzungsrecht wird bei alleiniger Benützung durch den Abnehmer nicht erhoben. Eine Weitergabe des Nutzungsrechtes an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung von HAID.
4. Lieferung, Leistung, Gefahrenübergang, Verzug
4.1. Erfüllungsort für sämtliche von der Lichthaus Haid Ges.m.b.H. und ihren Abnehmern zu erfüllenden Verpflichtungen ist Innsbruck; Erfüllungsort für sämtliche von der Neon Kunst Licht Haid Gmbh und ihren Abnehmern zu erfüllenden Verpflichtungen ist München.
4.2. Die Gefahr für (Teil-)Leistungen geht in jedem Fall jeweils dann auf den Abnehmer über, wenn die Ware das Lager von HAID oder des von ihr mit der Erfüllung beauftragten Dritten verlässt; wurde die Abholung der Ware bei HAID vereinbart, geht die Gefahr bereits mit termingerechter Bereitstellung im Lager von HAID auf den Abnehmer über.
4.3. Ein Liefertermin oder eine Lieferfrist ist nur dann verbindlich, wenn die Verbindlichkeit bei Vertragsabschluss schriftlich vereinbart wurde.
4.4. HAID ist berechtigt, bei Nichtverfügbarkeit einer vereinbarten Ware seiner Verpflichtung durch Lieferung einer vergleichbaren – wenn auch in Design und Oberflächengestaltung nicht notwendigerweise gleichen – Ware nachzukommen; der Abnehmer hat eine solche Ware anzunehmen.
4.5. HAID ist berechtigt, Teilleistungen durchzuführen und darüber Teilrechnungen zu legen.
4.6. Verzögert sich eine Leistung durch einen von HAID unverschuldeten Umstand, verlängert sich die Leistungszeit auch ohne gesonderte Erklärungen angemessen, ohne dass HAID Rechtsfolgen welcher Art auch immer zu verantworten hat; dies selbst, wenn HAID ihrerseits bereits mit anderen Verpflichtungen in Verzug ist. Bei unangemessener Erschwerung der Leistungserbringung ist HAID unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
4.7. Bei verschuldetem Verzug der HAID kann der Abnehmer nach Ablauf einer schriftlich – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen – gesetzten Frist von mindestens sechs Wochen Erfüllung verlangen oder den Rücktritt erklären. Ersatzansprüche des Abnehmers sind in einem solchen Fall – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
4.8. HAID kann jedenfalls – ohne für sich Verzugsfolgen auszulösen – ihre Leistungen vom Eingang bedungener Anzahlungen, von der Erfüllung aller übrigen Vertragspflichten sowie von der fristgerechten Zahlung auch anderer fälliger Forderungen, insbesondere Kaufpreisforderungen aus bereits erfolgten Leistungen, abhängig machen. Ergibt eine auch erst nach Vertragsabschluss durchgeführte Bonitätsprüfung hinsichtlich des Abnehmers ein negatives Ergebnis, kann HAID die Leistung jedenfalls von der gänzlichen Vorauszahlung oder Aushändigung einer geeigneten Bankgarantie im Original abhängig machen, ohne dass ihrerseits Verzug eintritt.
4.9. Soweit rechtlich zulässig, sind Schadenersatzansprüche – dies jedoch jedenfalls im Falle einer leichten Fahrlässigkeit – aufgrund eines Verzuges auf Seiten der HAID ausgeschlossen.
4.10. Bei Unmöglichkeit einer Leistung erlöschen alle vertraglichen Verpflichtungen. Ist die Unmöglichkeit – aber auch ein Liefer- bzw. Leistungsverzug – durch Nichtleistung oder verspätete Leistung eines Zulieferers von HAID bedingt, steht dem Abnehmer kein Schadenersatzanspruch zu.
4.11. Von außen sichtbare Beschädigungen oder Fehlmengen gelieferter Waren sind durch den Empfänger bei der Übernahme bei sonstigem Rechtsverlust schriftlich festzustellen; die Annahme kann deshalb nicht verweigert werden.
4.12. Nimmt der Abnehmer die vertragsgemäße Leistung nicht am richtigen Ort oder zur richtigen Zeit an, kann HAID bei Gefahr im Verzug nach ihrer Wahl eine Einlagerung oder eine Verwertung „bestens“ auf Rechnung und Kosten des Abnehmers vornehmen, ohne selbst ersatzpflichtig zu werden. Der Kaufpreis ist trotz Annahmeverzugs nach Ablauf der Lieferfrist und etwaig eingeräumter Zahlungsfristen fällig.
5. Zahlung, Zahlungsverzug und Aufrechnung
5.1. Soferne der Vertrag nichts anderes vorsieht, sind 50 % des vom Abnehmer zu leistenden Entgelts als Anzahlung unverzüglich ab Erteilung des Auftrages und 50 % binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum abzugsfrei fällig; ein Skontoabzug ist – soferne nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde – unzulässig.
5.2. Zahlungen haben durch Überweisung auf ein Bankkonto der HAID zu erfolgen. HAID kann Zahlungen – ungeachtet ihrer Widmung – nach freier Wahl auf offene Forderungen anrechnen.
5.3. Der Abnehmer darf mit seinen Forderungen nicht gegen Forderungen der HAID aufrechnen.
5.4. Dem Abnehmer stehen – soferne dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen – keine Zurückbehaltungs- oder Pfandrechte an Leistungen der HAID zu.
5.5. Im Falle der Nichtzahlung einer fälligen Forderung durch den Abnehmer sind alle übrigen Forderungen auch ohne ausdrückliche Fälligstellung sofort fällig; Gleiches gilt für den Fall einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Abnehmers oder bei Vollstreckungsmaßnahmen in sein Vermögen.
5.6. Der Zahlungsverzug tritt ohne gesonderte Erklärung von selbst ein. Die Verzugszinsen betragen 12% p.a.; ein höherer Schade ist zu ersetzen.
5.7. Der Vertragspartner ist für den Fall des Verzuges verpflichtet, sämtliche der HAID entstehenden Mahn- und Betreibungskosten einschließlich der Kosten eines Rechtsanwalts oder Inkassounternehmens sowie der Gerichtsgebühren, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Bis zur vollständigen, vorbehaltslosen Zahlung aller Ansprüche der HAID einschließlich aller Ansprüche auf Zinsen und Kosten sowie bis zur vollständigen Erfüllung aller sonstigen gegenwärtigen und zukünftigen finanziellen Verpflichtungen des Abnehmers gegenüber HAID bleiben gelieferte Waren im unbeschränkten Eigentum der HAID. Der Abnehmer hat alle Handlungen zu setzen, die zur Begründung und Erhaltung des Eigentums von HAID nötig sind, und hat über Aufforderung von HAID dieser ohne Verzug eine Aufstellung aller noch bei ihm befindlichen Vorbehaltswaren zu übermitteln.
6.2. Eine Veräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und unter entsprechendem Hinweis an den jeweiligen Abnehmer ist grundsätzlich zulässig. Der Abnehmer ist verpflichtet der HAID jede Weiterveräußerung von noch nicht bezahlter Ware sofort anzuzeigen. Der Abnehmer bietet bereits hiermit für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware unwiderruflich an, alle daraus entstehenden Forderungen an HAID zur Befriedigung zahlungshalber abzutreten. HAID kann dieses Abtretungsangebot jederzeit ohne zeitliche Begrenzung bei Kostentragung durch den Vertragspartner annehmen und ist zur Einziehung berechtigt.
6.3. Im Falle der Pfändung oder sonstigen Inanspruchnahme der gelieferten Vorbehaltsware ist der Vertragspartner auf seine Kosten zur Verständigung von HAID und Wahrung deren Eigentums verpflichtet. Im Falle der Nichtzahlung einer fälligen Forderung, der Zahlungseinstellung, der Exekution auf eine Vorbehaltsware oder seiner Insolvenzeröffnung hat der Abnehmer alle Vorbehaltswaren sofort an die HAID zurückzustellen; die Zurücknahme derselben ist ohne anders lautende schriftliche Erklärung nicht einem Vertragsrücktritt gleichzusetzen. Wird die Vorbehaltsware von HAID ausgesondert, so kann sie eine Einlagerung auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners vornehmen.
7. Gewährleistung
7.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 (zwölf) Monate ab Gefahrübergang, sofern nicht nach dem Gesetz zwingend eine längere Verjährungsfrist gilt; für Mängel an elektrischen Geräten, Drehteilen sowie für bedruckte Folien beträgt sie höchstens 6 (sechs) Monate. Für Leuchtmittel – ausgenommen mitgelieferte Neonkaltkathodenröhren und LED’s – und für poliertes und vergoldetes Messing besteht keine Gewährleistung. Im Gewährleistungsfall trifft HAID kein Anspruch auf Schadenersatz oder sonstige Entschädigungen welcher Art auch immer.
7.2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Gefahrenübergang zu laufen. Wurde eine gemeinsame Abnahme der Ware vereinbart, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Abnahme der Ware. Erfolgt jedoch nicht spätestens 5 (fünf) Tage nach Gefahrenübergang die gemeinsame Abnahme, so beginnt die Gewährleistungsfrist bereits mit Gefahrenübergang.
7.3. Mängel oder das Fehlen von Teilen sind unbeschadet Punkt 4.11. binnen fünf Tagen bei HAID nachweislich einlangend schriftlich – unter sofortiger Einstellung einer etwaigen Bearbeitung – zu rügen; andernfalls gilt die Ware als vorbehaltslos und mangelfrei übernommen. Diese Frist gilt bei offenen Mängeln ab Beginn der Gewährleistungsfrist und bei verdeckten ab Entdecken.
7.4. Die von einem Mangel rechtswirksam verständigte HAID kann ihrer Gewährleistungspflicht nach ihrer Wahl wie folgt nachkommen:
7.4.1. Nachtrag des Fehlenden;
7.4.2. Nachbesserung der Ware an Ort und Stelle;
7.4.3. Aufforderung zur Rücksendung der mangelhaften Ware oder der mangelhaften Teile und Nachbesserung bei HAID oder an einem anderen von HAID bezeichneten Ort;
7.4.4. Ersatz der mangelhaften Ware;
7.4.5. Ersatz der mangelhaften Teile der Ware.
7.5. Weitere Verpflichtungen treffen die HAID im Rahmen der Gewährleistung – soweit gesetzlich zulässig – nicht; dies betrifft insbesondere die Übernahme von Transport-, Montage- und sämtliche Montagenebenkosten.
7.6. Der Nachtrag, die Nachbesserung oder der Ersatz ist von HAID zumindest 8 (acht) Tage im Vorhinein bekannt zu geben. Ist der Vertragspartner – ohne den Termin zuvor beeinsprucht zu haben – aus von ihm zu vertretenden Gründen bei diesem nicht anwesend oder hat er durch eigenmächtiges Handeln diese Maßnahmen erschwert oder unmöglich gemacht, gilt dies als Verzicht auf die Gewährleistungsansprüche.
7.7. Die Gewährleistung von HAID ist ausgeschlossen, wenn sich der Vertragspartner bei Aufstellung, Montage oder Verwendung der Ware nicht an die Anordnungen oder allfälligen Betriebsbedingungen von HAID gehalten hat, der Mangel durch den Vertragspartner oder durch Dritte verursacht wurde oder diese Personen Manipulationen oder Reparaturen an der Ware oder an dem Werk vorgenommen haben.
7.8. Die Gewährleistung gilt weiters nur für Mängel, die unter Einhaltung der jeweiligen Betriebsbedingungen bei normalem Gebrauch auftreten. Verschleißteile (z.B. Leuchtmittel, elektrische Geräte, Drehteile, bedruckte Folien und Kunststoffteile) haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer, sodass die allfällige Gewährleistungsfrist durch diese jedenfalls begrenzt ist.
7.9. Mangels gesonderter Vereinbarung und soweit gesetzlich zulässig übernimmt HAID keine Gewährleistung für Umänderungen oder Umbauten alter sowie betriebsfremder Waren sowie bei Lieferung gebrauchter Waren.
7.10. Farbänderungen oder Farbabweichungen des Endproduktes begründen keinen Gewährleistungsanspruch; bei Reparaturarbeiten gehört die Farbechtheit nicht zur vereinbarten Beschaffenheit und kann sie auch üblicherweise nicht erwartet werden.
7.11. Bei Streitigkeiten über das Bestehen oder den Umfang von Gewährleistungsansprüchen ist HAID berechtigt, die Ware oder das Werk durch einen Sachverständigen des Fachverbandes für Lichtwerbung (FVL) oder einen gerichtlich beeideten Sachverständigen überprüfen zu lassen. Stellt sich heraus, dass der behauptete Anspruch des Vertragspartners auf Gewährleistung nicht besteht, so trägt der Vertragspartner die Kosten des Sachverständigen.
8. Schadenersatz
8.1. Im Falle des Schadenersatzes haftet HAID nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen; ebenso ist der Ersatz von Folge- und Vermögensschäden, Zinsverlusten sowie von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegenüber dem Abnehmer ausgeschlossen.
8.2. Im Falle der groben Fahrlässigkeit ist die Haftung für Schäden ebenfalls auf das Zehnfache des Bruttofakturenbetrages der gelieferten, den Schaden verursachenden Ware beschränkt. Im Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes haftet HAID sowie auch dessen Vor- und Zulieferer nicht für Sachschäden, die ein Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes erleidet.
8.3. Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung durch den Abnehmer ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.
8.4. Der Abnehmer ist weiters verpflichtet, bei einer Weiterveräußerung diese Vereinbarung und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen seinem Abnehmer zu überbinden und ihn über den sachkundigen Gebrauch aufzuklären.
9. Sonstige Pflichten des Vertragspartners
Der Abnehmer hat seine Mitarbeiter und Abnehmer laufend über alle von HAID bereitgestellten Informationen und Anweisungen sowie über gesetzliche Vorschriften und behördliche Anordnungen in Kenntnis zu setzen. Der Vertragspartner hat alle diesbezüglichen Unterlagen, Urkunden und Nachweise mindestens zehn Jahre ab Inverkehrbringen oder Weitergabe der Waren aufzubewahren und auf Verlangen herauszugeben.
10. Rechtswahl und Gerichtsstand
10.1. Für alle zwischen der Lichthaus Haid Ges.m.b.H. und ihrem Abnehmer abgeschlossenen Verträge und alle sich aus dem rechtswirksamen Bestehen oder Nichtbestehen dieser Verträge ergebenden Ansprüche wird die Anwendung materiellen österreichischen Rechtes unter Ausschluss der Bestimmungen des österreichischen internationalen Privatrechtes und denen des UN-Kaufrechtes (UNCITRAL) vereinbart.
10.2. Für alle zwischen der Neon Kunst Licht Haid Gmbh und ihrem Abnehmer abgeschlossenen Verträge und alle sich aus dem rechtswirksamen Bestehen oder Nichtbestehen dieser Verträge ergebenden Ansprüche wird die Anwendung materiellen deutschen Rechtes unter Ausschluss der Bestimmungen des deutschen internationalen Privatrechts und denen des UN-Kaufrechts (UNCITRAL) vereinbart.
10.3. Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus einem auf Basis dieser Bedingungen abgeschlossenen oder abzuschließenden Vertrag zwischen der Lichthaus Haid Ges.m.b.H. und ihrem Abnehmer wird das für Innsbruck jeweils sachlich zuständige Gericht vereinbart.
10.4. Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus einem auf Basis dieser Bedingungen abgeschlossenen oder abzuschließenden Vertrag zwischen der Neon Kunst Licht HAID Gmbh und ihrem Abnehmer wird das für München jeweils sachlich zuständige Gericht vereinbart.
10.5. HAID kann jedoch den Abnehmer auch an einem anderen gesetzlich zulässigen in- oder ausländischen Gerichtsstand belangen.
11. Datenverarbeitung
11.1. Im Zuge der EDV werden alle für die Geschäftsbeziehungen relevanten Daten der Abnehmer unter Bedachtnahme auf das Datenschutzgesetz gespeichert. HAID ist zur Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe dieser Daten an Dritte berechtigt.
11.2. Der Abnehmer ist verpflichtet, HAID Änderungen seiner Wohn- oder Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet wurden.
12. Sonstige Bestimmungen
12.1. Sollten aus welchen Gründen auch immer einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder geschlossener Einzelverträge unwirksam sein oder werden oder sollte eine Regelungslücke vorliegen, so bleiben die übrigen Bestimmungen in Geltung. Für diesen Fall tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung oder zum Füllen der Lücke eine solche wirksame, die der unwirksamen in wirtschaftlicher Hinsicht weitestgehend nahe kommt.
12.2. HAID kann ihre Rechte und Pflichten jederzeit ganz oder teilweise einem Dritten übertragen; eine Übertragung durch den Abnehmer ist nur mit Zustimmung der HAID zulässig.
12.3. Der Rechtsbehelf der Aufhebung des Vertrages wegen Verkürzung über die Hälfte wird ausgeschlossen.
ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN
der Lichthaus Haid Ges.m.b.H. und der Neon Kunst Licht Werbung Haid Gmbh
(Beide jeweils kurz: „HAID“ )
1. Allgemeines:
1.1. Nachstehende Allgemeine Einkaufsbedingungen (kurz: „Bedingungen“) gelten für alle von HAID abgeschlossenen Verträge zum Bezug von Sachen (Lieferungen) und zur Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen seitens Dritter (kurz: „Leistungen“) (z.B: Kauf-, Werk-, Werklieferungs- und sonstige Bezugsverträge), sofern nicht im Einzelvertrag mit dem Vertragspartner (kurz: „Lieferant“) ausdrücklich anderes vereinbart wird. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
1.2. Die Anwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen, dies auch, wenn sie diesen Bedingungen nicht widersprechen oder wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde, außer sie wurden von HAID ausdrücklich schriftlich anerkannt; auch Erfüllungshandlungen oder Stillschweigen seitens HAID führen nicht zur Anerkennung von allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten.
1.3. Von diesen Bedingungen abweichende oder ergänzende Vereinbarungen oder Zusagen können nur schriftlich und auch nur für den jeweiligen Einzelfall vereinbart werden. Dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis.
1.4. Sollten aus welchen Gründen auch immer einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder der geschlossenen Einzelverträge unwirksam sein oder werden oder sollte eine Regelungslücke vorliegen, so bleiben die übrigen Bestimmungen in Geltung. Für diesen Fall tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung oder zum Füllen der Lücke eine solche wirksame, die der unwirksamen in wirtschaftlicher Hinsicht weitestgehend nahe kommt.
2. Vertragsabschluss:
2.1. Alle an HAID gerichteten Angebote sind jeweils für den Lieferanten zumindest auf die Dauer von 3 Monaten ab Einlangen bei HAID bindend und begründen, gleichgültig welche Vorarbeiten seinerseits zur Anbotslegung erforderlich waren, weder einen Anspruch auf Abschluss eines Vertrages noch auf ein Entgelt.
2.2. Angebote oder Annahmeerklärungen seitens HAID sind nur rechtsverbindlich, wenn sie auf ihren Bestellscheinen oder sonst schriftlich ausgefertigt und firmenmäßig oder durch bevollmächtigte Vertreter unterfertigt sind.
2.3. Durch die Annahme von seitens HAID gestellten Angeboten oder durch die Erbringung der vereinbarten Leistung unterwirft sich der Lieferant vollinhaltlich diesen Bedingungen. Allfällige in einem Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einer sonstigen Erklärung des Lieferanten angesprochene Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonst vorgegebene Bestimmungen für die Ausführung von Leistungen treten außer Kraft bzw. sind unwirksam, ohne dass es dazu einer gesonderten Erklärung von HAID bedarf.
2.4. Die Vergabe der Ausführung von Leistungen im Ganzen oder in Teilen durch den Lieferanten an Subunternehmer ist nur nach jeweils im Einzelfall einzuholender schriftlicher Zustimmung seitens HAID gestattet; der Austausch von Zulieferanten von Rohstoffen für die Vertragserfüllung durch den Lieferanten bedarf ebenfalls der schriftlichen Zustimmung seitens HAID. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmungen ist HAID zur Abnahme der Leistung nicht verpflichtet und es treten die Folgen der Nichterfüllung ein.
2.5. Für den Fall, dass HAID einer Übertragung vorweg schriftlich zugestimmt hat, ist der Lieferant verpflichtet, alle Rechte und Pflichten nach den gegenständlichen Bedingungen auf seinen diesbezüglichen Rechtsnachfolger zu überbinden; der Lieferant haftet jedoch weiterhin vollumfänglich und solidarisch mit dem Rechtsnachfolger.
2.6. An den Lieferanten gerichtete Angebote von HAID unter Abwesenden (Post, e-mail, etc.) wie auch deren Annahmeerklärungen hat der Lieferant jeweils schriftlich anzunehmen bzw. nochmals zu bestätigen. Erhält HAID die Erklärung nicht in angemessener Frist – spätestens jedoch 14 Kalendertage ab dem Datum der Erklärung seitens HAID – gilt dies als stillschweigendes und vollinhaltliches Einverständnis des Lieferanten mit der Erklärung von HAID. Entspricht die Bestätigung des Lieferanten nicht der Erklärung von HAID, behält sich HAID die Möglichkeit des Widerrufs bzw. Rücktrittes vor.
3. Entgelt und Zahlungsbedingungen:
3.1. Sämtliche vereinbarten Entgelte verstehen sich als Festpreise. In den Entgelten sind sohin sämtliche Transport-, Verpackungs-, Handling-, Zoll-, Montage-, Dienstleistungs- sowie alle sonstigen Nebenkosten enthalten. Die Entgelte enthalten weiters alle staatlichen Abgaben; eine allfällige Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen, wobei im Zweifel das Entgelt die Umsatzsteuer enthält.
3.2. Alle Entgelte sind in EURO anzugeben. Kostensenkungen auf Seiten des Lieferanten (insbesondere die Reduktion seiner Einkaufspreise) in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Fälligkeit der Rechnung sind unverzüglich an HAID durch Berichtigung der Rechnung bzw. Gutschrift weiterzugeben. Eine sonstige Änderung des vereinbarten Entgelts bedarf der schriftlichen Bestätigung durch HAID.
3.3. Rechnungen sind mit dem Tag des Abschlusses der Leistung zu datieren und unter Angabe der Bestellnummer von HAID auszustellen. Die Zahlung erfolgt durch Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto des Lieferanten innerhalb von 30 (dreißig) Tagen ab vollständiger Leistungserbringung und Erhalt der ordnungsgemäßen Rechnung; bei Zahlung binnen 14 (vierzehn) Tagen steht HAID das Recht auf Abzug eines Skontos in der Höhe von 3 % (drei Prozent) zu. Erfüllungsort für die Zahlung ist der Sitz von HAID (Innsbruck bzw. München). Überweisungsspesen und sonstige Transaktionskosten sind vom Lieferanten zu tragen. Die Zahlung gilt mit Auftragserteilung an die kontoführende Bank – sei es in Schriftform oder per elektronischer Datenübermittlung – als erfüllt. Den Rechnungen über Arbeitsleistungen welcher Art auch immer (z.B. insbesondere Montagen) sind die von HAID bestätigten Zeitausweise beizugeben und bestehen auch nur im bestätigten Ausmaß Ansprüche. Rechnungen, deren Ausfertigung diesen Bedingungen, insbesondere hinsichtlich der Bestellnummern, nicht entsprechen, gelten als nicht gelegt.
3.4. Soweit der Lieferant nach Maßgabe der gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen Kosten zu tragen und zu erstatten hat oder sonstige Gegenansprüche seitens HAID bestehen, kann diese nach ihrer Wahl Zahlungen zurückbehalten oder mit Ansprüchen des Lieferanten aufrechnen, wobei hierzu die Erfordernisse der Gleichartigkeit und Fälligkeit abbedungen werden.
3.5. Zahlungen seitens HAID stellen weder eine Anerkennung der preislichen und rechnerischen Richtigkeit noch der Vertragsmäßigkeit – insbesondere der Mängelfreiheit – der Leistung des Lieferanten dar. Unbeschadet etwaiger Gewährleistungsansprüche ist HAID bei nicht vertragsmäßiger Leistung jedenfalls berechtigt, Zahlungen bis zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung in angemessenem Umfang zurückzuhalten.
3.6. Soweit eine Rechnung vom Vertrag abweichende oder fehlerhafte Daten aufweist, hat HAID das Recht, diese zur Korrektur an den Lieferanten zurückzusenden; diesfalls beginnt die Zahlungsfrist erst mit Erhalt der korrigierten, ordnungsgemäßen Rechnung zu laufen.
4. Lieferung, Lieferzeit und Übernahme:
4.1. Der vereinbarte Leistungstermin oder -zeitraum bezieht sich auf die Leistungserbringung an dem von HAID bestimmten Leistungsort; als Erfüllungsort gilt im Zweifel der Sitz von HAID (Innsbruck bzw. München). Die vorgeschriebenen Leistungszeiten sind pünktlich einzuhalten. Teilleistungen oder vorzeitige Leistung bedürfen der Zustimmung von HAID.
4.2. Bei vorzeitiger Leistung beginnen die Zahlungsfristen nicht vor Ablauf des ursprünglich vereinbarten Termins.
4.3. Sobald der Lieferant erkennt, dass eine fristgerechte Leistung nicht oder nur zum Teil möglich ist, hat er dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich anzuzeigen und das allfällige Einverständnis von HAID zur Vertragsänderung einzuholen. Bei Verzögerung und/oder unvollständiger Leistung ist HAID berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist – dies auch, wenn bereits Teilleistungen erfolgt sind – vom Vertrag nach seiner Wahl zur Gänze oder auch nur hinsichtlich Teilleistungen zurückzutreten oder aber auf vollständiger Leistung zu bestehen sowie jedenfalls Schadenersatz zu begehren. Im Fall des Leistungsverzuges ist HAID zudem berechtigt, Ersatzvornahme durch Dritte auf Kosten des Lieferanten durchzuführen, wobei die Auswahl des Dritten ausschließlich HAID vorbehalten bleibt. In jedem Fall bleiben weitergehende Ansprüche von HAID davon unberührt.
4.4. Die rechtlich wirksame Übernahme einer Leistung erfolgt erst nach Eingang, Überprüfung und Gutbefund durch die Wareneingangskontrolle von HAID, wobei dieser hierzu eine angemessene Frist – mindestens jedoch 14 (vierzehn) Tage – zur Verfügung steht.
5. Gewährleistung und Haftung:
5.1. Sämtliche zwischen HAID und Lieferanten bekannt gegebenen Spezifikationen des Leistungsgegenstandes gelten als zugesicherte Eigenschaften.
5.2. Der Lieferant leistet jedenfalls Gewähr für die Verwendung bestens geeigneten und zweckentsprechenden Materials, zweckmäßige Konstruktion, fachgemäße und zeichnungsgerechte Ausführung und einwandfreie Montage.
5.3. Der Lieferant haftet in gleicher Weise für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in all seinen Erklärungen (insbesondere Angeboten) sowie insbesondere in Zertifikaten, Prüfzeugnissen oder Zolldokumenten enthaltenen Angaben.
5.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 (vierundzwanzig) Monate und beginnt mit der Übernahme nach Maßgabe von Punkt 4.4. Bei Waren, die von HAID weiterbe- oder verarbeitet werden, beginnt die Gewährleistungsfrist jedoch erst mit dem Wareneinsatz bei der Be- oder Verarbeitung. Eine vorher erfolgte Bestätigung des Lieferzuganges oder Bezahlung der Rechnung stellt keine Annahmehandlung seitens HAID dar, sodass in einem derartigen Fall auch eine spätere Zurückweisung der Lieferung wegen Mängeln vorbehalten wird.
5.5. Mängel wie auch vom Lieferanten oder ihm zuzurechnenden Personen verursachte Schäden sind auf Kosten des Lieferanten frei Verwendungsstelle zu beseitigen. Fehler, die erst bei Be- oder Verarbeitung oder während der Benützung bemerkbar sind, berechtigen HAID auch, die Vergütung nutzlos angefallener Kosten zu verlangen. Entsprechen Teile des Leistungsumfanges bei stichprobenartiger Überprüfung nicht den Vorschriften oder handelsüblicher Beschaffenheit, so kann die ganze Leistung zur Verfügung gestellt werden. Der Lieferant haftet jedenfalls für seine Leistungen, auch wenn diese nicht von ihm selbst hergestellte Waren und Bestandteile sowie Leistungen Dritter umfassen.
5.6. Für die Mängelrüge steht HAID eine Frist von 6 (sechs) Monaten ab Übernahme zu; bei geheimen Mängeln beginnt diese Frist ab Entdeckung zu laufen. Falls innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen nach Absendung der Mängelrüge seitens des Lieferanten keine Versandverfügung für die bemängelte Leistung eintrifft oder auch keine Abholung erfolgt, ist HAID berechtigt, die beanstandete Leistung an die Anschrift des Lieferanten auf dessen Kosten und Gefahr zurückzusenden. Eine Abnahme der Leistung im Werk des Lieferanten entbindet diesen nicht von der Gewährleistung.
5.7. HAID hat im Haftungsfalle unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Möglichkeiten das Recht, selbst wenn der Mangel unwesentlich oder behebbar ist, nach seiner Wahl kostenlosen Austausch, Wandlung, kostenlose Beseitigung des Mangels oder einen angemessenen Preisnachlass zu verlangen; es steht ihr auch das Recht zu, unmittelbar durch Dritte den Mangel auf Kosten des Lieferanten beheben zu lassen. Mit vollendeter Mängelbehebung beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen. Für die aus einem Mangel entstehenden Folgeschäden haftet der Lieferant auch ohne Verschulden.
5.8. Ist dem Lieferanten zur Leistungserbringung oder Mängelbehebung aufgrund zwingender, gesetzlicher Bestimmungen eine Nachfrist zu gewähren, gilt jedenfalls ein Zeitraum von längstens 2 (zwei) Wochen als angemessen.
5.9. Der Lieferant leistet Gewähr für die Freiheit der gelieferten Ware von Rechten (insbesondere Eigentumsrechten) Dritter. Allfällige Eigentumsvorbehalte sind auch ohne Widerspruch von HAID unwirksam.
5.10. Der Lieferant versichert, dass der Leistungsgegenstand den geltenden nationalen, europäischen und internationalen Richtlinien, Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften entspricht, und verpflichtet sich für den Fall der Nichteinhaltung derselben, etwaige Auflagen von Behörden oder anderen öffentlichen Stellen auf seine Kosten zu erfüllen und etwaige Sanktionen welcher Art auch immer zu tragen. Die Schad- und Klagloshaltung von HAID hat unverzüglich zu erfolgen.
5.11. Der Lieferant haftet für die Ausführung der Leistung in jedem Fall persönlich und bleibt sohin auch im Falle der zulässigen Leistungserbringung durch einen Subunternehmer alleiniger Vertrags- und Ansprechpartner von HAID.
5.12. Der Lieferant hat HAID bei aus der Leistung entstehenden immaterialgüterrechtlichen Streitigkeiten (insbesondere wegen Patent- oder Markenverletzung) unverzüglich schad- und klaglos zu halten und den uneingeschränkten Gebrauch der Leistung zu gewährleisten, gleichgültig ob ein Verschulden seinerseits vorliegt oder nicht.
5.13. Der Lieferant hat HAID von allen Ansprüchen Dritter aus dem Produkthaftungsgesetz unverzüglich schad- und klaglos zu halten sowie ihm sämtliche damit in Zusammenhang entstandenen Schäden, wie insbesondere Rückholkosten, Zinsverlust, Beratungs- und Vertretungskosten, Gerichtskosten u. a. vollumfänglich zu ersetzen. Der Lieferant verpflichtet sich, für Betriebs- und Produkthaftungsfälle eine angemessene Versicherungsdeckung sicherzustellen und diese HAID auf Anfrage nachzuweisen.
5.14. Ist die gelieferte Ware mangelhaft – entspricht sie sohin insbesondere nicht dem Muster, den Qualitätsvorschriften, Verpackungs- und Versandanweisungen, den Materialkennzeichnungsvorschriften oder sonstigen Angaben – hat der Lieferant HAID alle dieser entstehenden Kosten für die Prüfung der Ware, Feststellung der Mängel, Aussortierung, Umrüstung u.ä. zu erstatten. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Ansprüche unberührt.
5.15. HAID ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne schadenersatzpflichtig zu werden, wenn Umstände eintreten, die eine Zusammenarbeit mit dem Lieferanten unzumutbar erscheinen lassen, oder Umstände bekannt werden, die den Vertragsgegenstand hinsichtlich des beabsichtigten Gebrauchs als ungeeignet erscheinen lassen. Insbesondere ist HAID neben der Geltendmachung von Schadenersatz berechtigt, alle Einzelverträge zu stornieren und noch nicht veräußerte Waren gegen vollen Kostenersatz und Entgeltsrückerstattung zurückzugeben.
6. Schutzrechte und Geheimhaltung:
6.1. Zeichnungen, Behelfe, Werkzeuge, Formen, Mess- und Prüfmittel und dergleichen, soweit sie von HAID zur Ausführung des Auftrages zur Verfügung gestellt werden, bleiben deren Eigentum, dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht und nicht für Werbewecke verwendet werden. Sie sind auf Abruf in brauchbarem Zustand an HAID zurückzustellen. Sämtliche Immaterialgüterrechte einschließlich Urheberrechte an von HAID zur Verfügung gestellten vertraulichen Informationen und Unterlagen stehen ebenfalls dieser alleine zu. Jede Verbreitung und Verwertung bedarf der schriftlichen Zustimmung von HAID.
6.2. Die von HAID zur Verfügung gestellten vertraulichen Informationen sind vom Lieferanten sorgfältig und geheim zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind unter Berücksichtigung der Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung bis zur Rückgabe aufzubewahren und nur zum bestimmungsgemäßen Gebrauch und bedungenen Zweck zu verwenden. Die Geheimhaltungsverpflichtung ist vom Lieferanten auch auf die jeweiligen Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie sonstige Dritte, die in irgendeiner Art und Weise an der Verwirklichung des Vertragsgegenstandes beteiligt sind, wirksam zu überbinden. Die Geheimhaltungsvereinbarung gilt zeitlich unbeschränkt, somit auch für die Zeit nach Beendigung der Geschäftsbeziehungen. Auf Verlangen von HAID hat der Lieferant umgehend alle Schriftstücke und jegliches Dokumentationsmaterial zu retournieren, welche vertrauliche Informationen enthalten, inklusive im Besitz des Lieferanten befindliche Kopien davon, und unabhängig davon, ob diese vom Lieferanten, von HAID oder Dritten angefertigt wurden.
7. Materialbeistellung:
7.1. Beigestelltes Material bleibt Eigentum von HAID, ist als solches zu bezeichnen, getrennt zu lagern und zu verwalten. Bei Wertminderung oder Verlust ist vom Lieferanten Ersatz zu leisten.
7.2. Beigestelltes Material darf nur für Leistungen zugunsten von HAID verwendet werden. Bei Be- und Verarbeitung dieses Materials wird HAID unmittelbare Eigentümerin der neuen oder umgearbeiteten Sache.
8. Anwendbares Recht und Gerichtsstand:
8.1. Für alle zwischen der Lichthaus Haid Ges.m.b.H. und ihrem Lieferanten abgeschlossenen Verträge und alle sich aus dem rechtswirksamen Bestehen oder Nichtbestehen dieser Verträge ergebenden Ansprüche wird die Anwendung materiellen österreichischen Rechtes unter Ausschluss der Bestimmungen des österreichischen internationalen Privatrechtes und denen des UN-Kaufrechtes (UNCITRAL) vereinbart.
8.2. Für alle zwischen der Neon Kunst Licht Haid Gmbh und ihrem Lieferanten abgeschlossenen Verträge und alle sich aus dem rechtswirksamen Bestehen oder Nichtbestehen dieser Verträge ergebenden Ansprüche wird die Anwendung materiellen deutschen Rechtes unter Ausschluss der Bestimmungen des deutschen internationalen Privatrechts und denen des UN-Kaufrechts (UNCITRAL) vereinbart.
8.3. Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus einem auf Basis dieser Bedingungen abgeschlossenen oder abzuschließenden Vertrag zwischen der Lichthaus Haid Ges.m.b.H. und ihrem Lieferanten wird das für Innsbruck jeweils sachlich zuständige Gericht vereinbart.
8.4. Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus einem auf Basis dieser Bedingungen abgeschlossenen oder abzuschließenden Vertrag zwischen der Neon Kunst Licht HAID Gmbh und ihrem Lieferanten wird das für München jeweils sachlich zuständige Gericht vereinbart.
8.5. HAID kann jedoch den Vertragspartner auch an einem anderen gesetzlich zulässigen in- oder ausländischen Gerichtsstand belangen.


